Haftung bei der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe des Winterdienstes durch Privatunternehmen; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2014

Recht1

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 klargestellt, dass, soweit ein Privatunternehmen von der zuständigen Kommune mit der Wahrnehmung der ihr zugewiesenen hoheitlichen Aufgabe des Winterdienstes beauftragt wird, dessen Mitarbeiter in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes i.S.v. Art. 34 Satz 1 GG handelt. Dies hat zur Folge, dass das Privatunternehmen für Verletzungen der Räum- und Streupflichten gegenüber dritten Geschädigten deliktrechtlich nicht haftet.

LKT Rundschreiben 2014-533: Haftung [PDF-Dokument: 48 kB]